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§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „SALAMANCA leben“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.

Sitz des Vereins ist Weimar. Unterhält der Verein eine Geschäftsstelle, so ist diese, ansonsten die Anschrift des/der Vorsitzenden, die Vereinsanschrift.

 

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins

Aufgabe des Vereins ist die Unterstützung bei der Schaffung  individueller Lernbedingungen für jedes Kinder im Rahmen einer ganzheitlichen, interdisziplinären und familienorientierten Bildung und Erziehung im Sinne der UNESCO Salamanca-Erklärung und des Aktionsrahmens zur Pädagogik für besondere Bedürfnisse.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Aktivitäten zur Schaffung einer Gemeinschaftsschule in der Stadt Weimar, in der Kinder mit und ohne Behinderung erfolgreich gemeinsam lernen können
  • Aktivitäten zur Förderung der Inklusion individueller und allgemeiner Art,
  • die Zusammenarbeit mit Menschen, Einrichtungen, Vereinen u. ä., die gleiche Aufgaben verfolgen
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Beschaffung von Mitteln für die Erfüllung des Vereinszwecks.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten wegen ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied/Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet
hat, und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, sofern sie die
Vereinszwecke (aktiv oder passiv) unterstützen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das
Mitglied/Fördermitglied die Satzung des Vereins an.

Der Verein hat aktive Mitglieder und Fördermitglieder.

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich aktiv in den Verein einbringen und engagieren wollen.
Dies kann durch Übernahme von Vereinsämtern, Mitarbeit in Arbeitsgruppen, Teilnahme an
Arbeitseinsätzen und Veranstaltungen, sowie die Übernahme sonstiger Aufgaben sein. Sie sind
stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung bei Abstimmungen und Wahlen.

Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch finanzielle Zuwendungen oder auf
andere Weise (z.B. Sachspenden oder Überlassung von Arbeitsmitteln). Diese Mitgliedsform ist als
passive Teilnahmeform am Vereinsleben zu verstehen.

Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme
teilzunehmen. Ebenso haben Fördermitglieder das Recht auf die Einberufung einer Versammlung
im Rahmen des Minderheitenbegehrens nach §37 BGB. Die Form der Mitgliedschaft umfasst kein
Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und kein aktives Wahlrecht.

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt; der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds zum Ende eines Monats erfolgen,
  • bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, durch Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vorstand, wenn es der Aufgabe und dem Zweck des Vereins entgegen arbeitet; dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung und Stellungnahme zu geben, der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  • Automatisch, wenn das Mitglied mehr als 3 Jahre keinen Mitgliedsbeitrag zahlt und auch in dieser Zeit keinerlei Rückmeldung an den Vorstand erfolgt. Das betroffene Mitglied wird hierzu rechtzeitig informiert.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Höhe des Beitrages für eine Fördermitgliedschaft liegt im Ermessen des Fördermitglieds, muss
aber mindestens derjenigen des regulären Jahresbetrages entsprechen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Es können bis zu drei Beisitzende zusätzlich gewählt werden.

Der Verein wird gemeinschaftlich von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der/die Schatzmeister/in besitzt Einzelvertretungsbefugnis beim Ausstellen von Spendenbestätigungen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Nachwahlen gelten nur für die Dauer der laufenden Amtsperiode. Wiederwahl ist zulässig. Der ausscheidende Vorstand bleibt so lange im Amt, bis der neue Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Über die Sitzungen des Vorstandes werden Beschlussprotokolle angefertigt. Sie sind von dem/der Schriftführer/in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins.

Aufgaben des Vorstandes sind die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Erarbeitung einer vorläufigen Tagesordnung, die Aufstellung und Durchführung des Haushaltes, die Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins, die Ausführung der ihm von der Mitgliederversammlung aufgetragenen Beschlüsse, die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins sowie die Wahrnehmung der Interessen des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr schriftlich oder per e-Mail unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen einberufen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand es nach Lage der Sache für erforderlich hält, oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Vereins einen entsprechenden, schriftlich begründeten Antrag beim Vorstand stellt.

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands eröffnet und geleitet.

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Anträge zu Satzungsänderungen oder der Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugehen. Die gleiche Frist gilt bei Wahl oder Abwahl des Vorstands oder bei Ausschluss eines Mitglieds. Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied unterzeichnet. Das Protokoll wird allen Mitgliedern bekannt gegeben.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung fallen insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes,
  • Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über die Mitgliedschaft des Vereins in einem anderen Verein,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Wahl der Kassenprüfenden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder die gemeinsamen vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Stiftung Lebenshilfe Weimar/Apolda mit der Auflage, es ausschließlich im Rahmen des Vereinszweckes zu verwenden.